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Zum Ende der Seite springen Gericht entscheidet Streit um Kosten für IT-Schulung
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Gericht entscheidet Streit um Kosten für IT-Schulung Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Ein Arbeitnehmer, der kurz nach einer vom Arbeitgeber bezahlten IT-Schulung gekündigt hat, muss die Kosten dafür nicht zurückzahlen, hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in einem Berufungsverfahren entschieden (Az.: 13 Sa 374/02). Entsprechende Vereinbarungen, nach denen ein Mitarbeiter bei einer Kündigung die Kosten für Fortbildung an das Unternehmen zurückzahlen muss, werden immer häufiger getroffen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist dies zwar grundsätzlich zulässig, aber an bestimmte Bedingungen geknüpft.

So stellte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen jetzt fest, dass für den Arbeitnehmer eine Beteiligung an den Kosten zumutbar ist, wenn er von der Aus- oder Fortbildung beruflich profitieren, also inner- oder außerhalb des Betriebes aufsteigen könnte, wobei allein die Möglichkeit ausreicht. Dagegen scheidet eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers in der Regel aus, wenn die Fortbildung in erster Linie innerbetrieblich von Nutzen ist, der Auffrischung vorhandener Kenntnisse dient oder die Anpassung der Kenntnisse an neuere betriebliche Gegebenheiten angestrebt wird.

Anlass war die Klage eines Supportmitarbeiters, der kurz nach einer fünftägigen Fortbildung zu Windows 2000 gekündigt hatte und nun unter Berufung auf eine entsprechende Vereinbarung die Kosten dafür in Höhe von etwa 1800 Euro übernehmen sollte. Das Gericht kam in beiden Instanzen zu dem Ergebnis, dass es sich bei der vom Arbeitgeber veranlassten Kursusteilnahme um eine normale -- wenn auch recht teure -- betriebliche Fortbildungsmaßnahme gehandelt habe, die aufgrund ihres Inhaltes und insbesondere ihrer Dauer den üblichen Rahmen nicht überstiegen habe und die deshalb keine Rückzahlungsverpflichtung auslösen könne.

Quelle: Heise

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